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Kleinunternehmer Rechner 2026: Kleinunternehmer Grenze 2026 nach § 19 UStG

Vergleiche deinen Gesamtumsatz im Vorjahr und den voraussichtlichen Gesamtumsatz im laufenden Jahr mit den Schwellenwerten aus § 19 UStG. Der Rechner gibt keine verbindliche steuerliche Beurteilung.

Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr.

Ergebnis nach den Umsatzgrenzen

Grenzen eingehalten

Die eingegebenen Umsätze überschreiten die Grenzen nicht. Genau 25.000,00 € im Vorjahr und 100.000,00 € im laufenden Jahr liegen noch innerhalb der Grenzen.

Im laufenden Jahr bis zur 100.000-€-Grenze: 60.000,00 €.

Dieser Rechner dient der Orientierung anhand der Schwellenwerte des § 19 UStG. Er ersetzt keine Steuerberatung.

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So liest du das Ergebnis

§ 19 Abs. 1 UStG nennt zwei Grenzen: Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben. Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 € nicht überschreiten. Bei genau 25.000,00 € ist die Vorjahresgrenze eingehalten; ab 25.000,01 € ist sie überschritten.

Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, nicht mehr steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG.

Im Gründungsjahr gilt stattdessen die Grenze von 25.000 € für den tatsächlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres. Maßgeblich ist Abschnitt 19.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Genau 25.000,00 € sind noch innerhalb der Grenze; bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei.

Was bedeutet Gesamtumsatz?

Der Rechner vergleicht die eingegebenen Werte mechanisch. Nach § 19 Abs. 2 UStG ist Gesamtumsatz die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, abzüglich der dort genannten steuerfreien Umsätze. Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben bei der Ermittlung außer Ansatz. Die Eingaben müssen daher nicht mit einer einfachen Summe aller Verkäufe übereinstimmen.

Quelle und Stand

§ 19 UStG, Absätze 1 und 2 (Fassung ab 1. Januar 2025) Abgerufen am 12. Oktober 2026.

Quellen und Stand

Alle Werte stammen von den offiziellen Seiten unten. Wir prüfen sie regelmäßig und nennen das Datum der letzten Prüfung.

Häufige Fragen

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